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![]() Der gesetzlich Versicherte hat also die Möglichkeit, sich seinen Hausarzt bzw. einen Facharzt selber auszusuchen. Das geht allerdings nur, wenn dieser auch mit der gesetzlichen Krankenkasse zusammen arbeitet, denn einige Ärzte haben sich auf Privatpatienten spezialisiert oder sind im Bereich der Heilpraktik bzw. der Homöopathie tätig. Diese beiden Behandlungsarten werden bisher von der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht übernommen. Die am häufigsten in Anspruch genommene Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht aus der Erstattung von Behandlungskosten, seien es ambulante Behandlungen, stationäre Behandlungskosten oder Kosten für eine Zahnarztbehandlung. Im letzteren Bereich gibt es allerdings insoweit schon erste Einschränkungen, dass Kosten für Zahnersatz nur noch bis zu maximal 65 Prozent erstattet werden und auch nur die "einfachsten" Materialien verwendet werden dürfen. Möchte der Versicherte einen umfangreicheren Schutz haben, ist in diesem Fall der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung zu empfehlen. Wenn man mit Hund in Urlaub fährt, braucht man auch eine gute Versicherung. |
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Neben der Kostenübernahme für Behandlungen oder Medikamente bietet die gesetzliche Krankenversicherung noch andere Leistungen an wie beispielsweise die zumindest anteilige Erstattung von Sehhilfen oder Hörgeräten. Zudem werden im Fall von vorübergehender Krankheit unter Umständen auch Krankenpfleger bzw. Haushaltshilfen bestellt, wenn der Patient sich momentan Zuhause nicht selber versorgen kann. Diese übernehmen beispielsweise die tägliche Grundversorgung oder das Einkaufen und die Haushaltsführung. Eine im Grunde existenzsichernde Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch die Übernahme der Lohnfortzahlung ab der siebten Krankheitswoche. Da die meisten Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslohnes nach sechs Wochen nicht mehr fortführen, wird dieses in der Folgezeit von der Krankenversicherung übernommen. Dieses "Lohnersatzgeld" beträgt 70 Prozent des letzten Bruttolohnes, allerdings wird dieses von der Krankenkasse für einen Höchstzeitraum von 78 Monaten gezahlt. Ist der Versicherte nach dieser Zeit immer noch arbeitsunfähig, sollte über den Antrag auf Berufsunfähigkeit nachgedacht werden.